Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.12.1982

Geschäftszahl

82/05/0103

Rechtssatz

Die Vorschrift des Paragraph 9, VStG, wonach die Strafbestimmungen ZUNÄCHST auf die bestellten verantwortlichen Vertreter aus dem Kreise der vertretungsbefugten Organe Anwendung finden, bedeutet nicht, dass NUR diese verantwortlichen Vertreter den Strafbestimmungen unterliegen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1982:1982050103.X03