Verwaltungsgerichtshof
14.12.1982
82/05/0103
Die Vorschrift des Paragraph 9, VStG, wonach die Strafbestimmungen ZUNÄCHST auf die bestellten verantwortlichen Vertreter aus dem Kreise der vertretungsbefugten Organe Anwendung finden, bedeutet nicht, dass NUR diese verantwortlichen Vertreter den Strafbestimmungen unterliegen.
ECLI:AT:VWGH:1982:1982050103.X03