Verwaltungsgerichtshof
27.05.1983
82/04/0146
GRS wie 0425/79 E VS 12. Juni 1981 VwSlg 10482 A/1981 RS 6
Sind für das Betriebsgrundstück und das Nachbargrundstück unterschiedliche Widmungsmaße festgelegt, dann ist jene (für das Betriebsgrundstück bzw Nachbargrundstück vorgesehene) Widmungskategorie zu berücksichtigen, der die - tatsächlichen - örtlichen Verhältnisse in dem nach der Lage des Nachbargrundstückes in Betracht kommende Emissionsbereich der Betriebsanlage eher entsprechen. Kann dieser Bereich auf diese Weise nicht zugeordnet werden, dann ist die Zumutbarkeit ausschließlich unter Anwendung des ersten Satzes des Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1973 zu beurteilen