Verwaltungsgerichtshof
27.05.1983
82/04/0146
Das Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen, das lediglich feststellt, "eine Gefährdung der Gesundheit ist unter den beschriebenen Voraussetzungen selbstverständlich mit Sicherheit auszuschließen, ohne die fachlichen Gründe hiefür darzulegen, kann nicht als schlüssig angesehen werden.