Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.05.1983

Geschäftszahl

82/04/0146

Rechtssatz

Das Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen, das lediglich feststellt, "eine Gefährdung der Gesundheit ist unter den beschriebenen Voraussetzungen selbstverständlich mit Sicherheit auszuschließen, ohne die fachlichen Gründe hiefür darzulegen, kann nicht als schlüssig angesehen werden.