Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.05.1983

Geschäftszahl

82/04/0146

Rechtssatz

Das Kärntner Gemeindeplanungsgesetz und das Krnt Raumordnungsgesetz bedrohen einen gegen sie verstoßenden Bescheid, mit welchem eine gewerbliche Betriebsanlage genehmigt wurde, nicht mit Nichtigkeit.