Verwaltungsgerichtshof
11.12.1984
82/04/0118
GRS wie 1124/66 E 27. April 1967 VwSlg 7139 A/1967 RS 1
Wenn auch im allgemeinen die Prüfung von Bescheiden durch den VwGH auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides abgestellt ist, so ist doch, wenn gleichzeitig mehrere Beschwerden anhängig sind, welche sich gegen Bescheide richten, die zueinander im Verhältnis eines unauflöslichen Zusammenhanges stehen und zwar so, daß der spätere Bescheid ohne den früheren nicht bestehen kann, weil dieser seine rechtliche Grundlage bildet, so verhält es sich zwischen dem Bescheid mit dem eine Dienstbeschädigung nicht anerkannt wird und der Versagung der Heilfürsorge aus dem Grunde dieser Nichtanerkennung, der zweite Bescheid, wenn der erste aufgehoben werden mußte, gleichfalls aufzuheben.