Verwaltungsgerichtshof
28.05.1982
82/04/0096
Im Paragraph 18, Absatz 3, Berufsausbildungsgesetz wird - abgesehen von den dort normierten Anhörungsrechten - ausschließlich dem Lehrberechtigten bei Vorliegen der festgelegten Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf antragsgemäße Entscheidung eingeräumt, wobei sich diese Voraussetzungen in den auf Seiten des Lehrberechtigten gegebenen wirtschaftlichen Gründen erschöpfen, ohne etwa in diesem Zusammenhang eine Interessenabwägung in Ansehung von auf Seiten des Lehrlings gegebenen Umständen anzuordnen. Daraus folgt aber auch der Mangel einer Rechtsverletzungsmöglichkeit auf seitens des Lehrlings im Sinne des Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in bezug auf einen behördlichen Abspruch nach Paragraph 18, Absatz 3, Berufungsausbildungsgesetz.