Verwaltungsgerichtshof
19.01.1983
82/03/0293
Den Rechtsanwalt, der nicht durch entsprechende Veranlassung dafür Sorge trägt, daß die während seiner Abwesenheit aus seiner Kanzlei (wegen einer militärischen Übung) fälligen Fristen gewahrt werden, trifft ein Verschulden.
Besprechung in:
AnwBl 3 aus 1984,, S 121;