Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.01.1983

Geschäftszahl

82/03/0293

Rechtssatz

Den Rechtsanwalt, der nicht durch entsprechende Veranlassung dafür Sorge trägt, daß die während seiner Abwesenheit aus seiner Kanzlei (wegen einer militärischen Übung) fälligen Fristen gewahrt werden, trifft ein Verschulden.

Beachte

Besprechung in:

AnwBl 3 aus 1984,, S 121;