Verwaltungsgerichtshof
23.03.1983
82/03/0248
Das Gesetz normiert in keiner Weise, es könne nur im Fall einer besonderen Kennzeichnung (Abschrankung, Tafeln etc) von einer Straße ohne öffentlichen Verkehr gesprochen werden (Hinweis E 14.12.1972 11/72).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
82/03/0249
ECLI:AT:VWGH:1983:1982030248.X05