Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.03.1983

Geschäftszahl

82/03/0248

Rechtssatz

Wird auf Grund einer Klage des Eigentümers des im Privateigentum stehenden Straßengrundes einer Person (hier dem Nachbarn) mit einem gerichtl. Endbeschluss im Besitzstörungsverfahren das Betreten des Straßengrundes verboten und dieses Verbot auch beachtet, so fehlt es an der Voraussetzung des Paragraph eins, Absatz eins, StVO, dass der Straßengrund von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden kann, sodass dem Straßengrund nicht die Qualifikation einer Straße mit öffentlichem Verkehr zukommt.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

82/03/0249

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1983:1982030248.X02