Verwaltungsgerichtshof
23.03.1983
82/03/0248
Wird auf Grund einer Klage des Eigentümers des im Privateigentum stehenden Straßengrundes einer Person (hier dem Nachbarn) mit einem gerichtl. Endbeschluss im Besitzstörungsverfahren das Betreten des Straßengrundes verboten und dieses Verbot auch beachtet, so fehlt es an der Voraussetzung des Paragraph eins, Absatz eins, StVO, dass der Straßengrund von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden kann, sodass dem Straßengrund nicht die Qualifikation einer Straße mit öffentlichem Verkehr zukommt.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
82/03/0249
ECLI:AT:VWGH:1983:1982030248.X02