Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.06.1983

Geschäftszahl

82/03/0235

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1009/71 E 9. März 1972 RS 2

Stammrechtssatz

Wird eine Bevollmächtigung zur Annahme von Zustellungen der Postanstalt durch eine Postvollmacht nachgewiesen, dann ist der Bevollmächtigte berechtigt, die in der Postvollmacht einzeln genannten Postsendung - unter welche auch zu eigenen Handen zuzustellende Schriftstücke fallen - für den Adressaten zu übernehmen.