Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.02.1983

Geschäftszahl

82/03/0228

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2017/73 E 28. April 1975 RS 3

Stammrechtssatz

Bestehen keine Mängel des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens bezüglich der Krankheitsvorgeschichte und keine fundierten Einwendungen gegen die Richtigkeit und Schlüssigkeit ärztlicher Sachverständigengutachten, so kann die Behörde auf Grund dieser Gutachten entscheiden und von der Einholung anderer, weiterer Gutachten Abstand nehmen.