Verwaltungsgerichtshof
16.02.1983
82/03/0228
GRS wie 2017/73 E 28. April 1975 RS 3
Bestehen keine Mängel des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens bezüglich der Krankheitsvorgeschichte und keine fundierten Einwendungen gegen die Richtigkeit und Schlüssigkeit ärztlicher Sachverständigengutachten, so kann die Behörde auf Grund dieser Gutachten entscheiden und von der Einholung anderer, weiterer Gutachten Abstand nehmen.