Verwaltungsgerichtshof
16.02.1983
82/03/0228
GRS wie 0099/68 E 28. Oktober 1968 RS 1
Die im Paragraph 4, Absatz 2, StVO vorgeschriebene Verständigung hat erst nach der Hilfeleistung zu erfolgen. Eine Verständigung ist durch BOTEN möglich, nur besteht dann die Verpflichtung, dass sich der Meldepflichtige über die Durchführung der Meldung Gewissheit verschafft (Hinweis E 9.5.1966, 627 aus 1965,).