Verwaltungsgerichtshof
06.10.1982
82/03/0224
Stellt die Erstbehörde spruchmäßig das Sachverhaltselement des Paragraph 102, Absatz 5, KFG "hat nicht mitgeführt" fest und erledigt die Berufungsbehörde die Berufung dahin, dass die Unterlassung des Mitführens deshalb nicht näher zu prüfen sei, weil der Lenker jedenfalls die Urkunden auf Verlangen zur Überprüfung nicht aushändigte, so muss sie den Bescheidspruch diesem neuen Sachverhaltselement anpassen; unterlässt sie dies, so belastet sie damit ihren bestätigenden Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.