Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.05.1984

Geschäftszahl

82/03/0222

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0285/74 E 23. Februar 1976 RS 2

Stammrechtssatz

Mitwirkungspflicht im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO besteht dann, wenn es zu einer amtlichen Aufnahme des Tatbestandes kommt oder zu kommen hat. Wenn ein Identitätsnachweis nicht erfolgt ist, besteht Verständigungspflicht nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO, welche auch eine Mitwirkungspflicht zur Folge hat. (Hinweis auf E vom 13.11.1967, 0775/66, VwSlg 7219 A/1967)