Verwaltungsgerichtshof
13.06.1984
82/03/0202
Ein Fahrzeuglenker ist nicht schlechthin verpflichtet, im Falle der Begegnung mit einem anderen Fahrzeug nach der Begegnung das Verkehrsgeschehen hinter sich zu beachten. Eine Verpflichtung zur Beachtung des "nachfolgenden" Verkehrs besteht in diesem Falle nur, wenn hiefür ein besonderer Grund vorliegt.