Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.06.1984

Geschäftszahl

82/03/0202

Rechtssatz

Ein ursächlicher Zusammenhang für den Begegnenden ist nicht schon dann gegeben, wenn ein entgegenkommender Fahrzeuglenker meint, ausweichen zu müssen, auch wenn hiefür kein Grund vorliegt, dadurch von der Fahrbahn abkommt und in der Folge sein Fahrzeug beschädigt (Hinweis E 4.3.1983, 81/02/0253).