Verwaltungsgerichtshof
13.06.1984
82/03/0202
Ein ursächlicher Zusammenhang für den Begegnenden ist nicht schon dann gegeben, wenn ein entgegenkommender Fahrzeuglenker meint, ausweichen zu müssen, auch wenn hiefür kein Grund vorliegt, dadurch von der Fahrbahn abkommt und in der Folge sein Fahrzeug beschädigt (Hinweis E 4.3.1983, 81/02/0253).