Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.09.1983

Geschäftszahl

82/03/0175

Rechtssatz

Bei Verwaltungsübertretungen nach Paragraphen 11, Absatz eins, 23, Absatz eins, 4, Absatz eins, Litera c, StVO lässt sich unschwer erkennen, dass diese nicht auf drei Straßen begangen wurden, so eine Tatortumschreibung genügt also nicht den Anforderungen des Paragraph 44 a, Litera a, KFG (Hinweis E 2.6.1982 82/03/0031).