Verwaltungsgerichtshof
07.09.1983
82/03/0175
Bei Verwaltungsübertretungen nach Paragraphen 11, Absatz eins, 23, Absatz eins, 4, Absatz eins, Litera c, StVO lässt sich unschwer erkennen, dass diese nicht auf drei Straßen begangen wurden, so eine Tatortumschreibung genügt also nicht den Anforderungen des Paragraph 44 a, Litera a, KFG (Hinweis E 2.6.1982 82/03/0031).