Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.04.1983

Geschäftszahl

82/03/0168

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2781/78 E 16. Jänner 1979 RS 4

Stammrechtssatz

Der sofortigen Vornahme des Alkotests an Ort und Stelle kommt deshalb besondere Bedeutung zu, weil die mit entsprechenden Prüfgeräten ohne jeden Zeitverlust auch von medizinischen Laien vorgenommen und damit am ehesten eine Verschleierung des Zustandsbildes verhindern kann (Hinweis E 17.2.1966, 1719/65).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

82/03/0170