Verwaltungsgerichtshof
27.04.1983
82/03/0168
GRS wie 2781/78 E 16. Jänner 1979 RS 4
Der sofortigen Vornahme des Alkotests an Ort und Stelle kommt deshalb besondere Bedeutung zu, weil die mit entsprechenden Prüfgeräten ohne jeden Zeitverlust auch von medizinischen Laien vorgenommen und damit am ehesten eine Verschleierung des Zustandsbildes verhindern kann (Hinweis E 17.2.1966, 1719/65).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
82/03/0170