Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.03.1983

Geschäftszahl

82/03/0143

Rechtssatz

Das Zum-Stillstand-Bringen eines Taxifahrzeuges, um einen Fahrgast aussteigen zu lassen und ihm beim Tragen der Koffer zu helfen, stellt kein Anhalten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26, StVO dar.