Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.03.1983

Geschäftszahl

82/03/0121

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1138/73 E 25. September 1974 VwSlg 8665 A/1974 RS 1

Stammrechtssatz

Die Pflicht zur Erteilung der Auskunft durch den Zulassungsbesitzer besteht nur auf Verlangen "der Behörde". Die Nichterteilung einer Auskunft, etwa lediglich auf Verlangen eines Gendarmeriepostens, würde diesem Tatbild nicht entsprechen, weil das Gendarmeriepostenkommando keine Behörde ist (Hinweis E 7.2.1958, 4557 A/1958).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1983:1982030121.X02