Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.09.1984

Geschäftszahl

82/03/0112

Rechtssatz

Die Worte gegen eine bestimmte Person "als Beschuldigten" schließen nach der Definition des Paragraph 32, Absatz eins, VStG 1950 in sich, dass die gegen die betreffende Person gerichtete Amtshandlung eine bestimmte Verwaltungsübertretung (oder mehrere bestimmte Verwaltungsübertretungen) zum Gegenstand haben muss. Insofern muss sich die Amtshandlung auf alle einer späteren Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente beziehen (Hinweis E VS 19.10.1978, 1664/75, VwSlg 9664 A/1978).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1984:1982030112.X06