Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.11.1982

Geschäftszahl

82/03/0107

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1925/74 E 9. Mai 1975 RS 1

Stammrechtssatz

Der Tatbestand der Weigerung, sich dem Alkotest zu unterziehen, bleibt auch dann erfüllt, wenn nach Abschluß der Amtshandlung der Betreffende aus eigenem Antrieb den Alkotest bei einer Vorsprache im Wachzimmer anzulegen bereit war.