Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.01.1983

Geschäftszahl

82/03/0043

Rechtssatz

Aus dem Regelungszusammenhang des Paragraph 102, Absatz eins, erster und dritter Satz KFG ergibt sich, dass der Lenker eines LKWs mit einem Eigengewicht von mehr als 3500 kg nicht nur dafür zu sorgen hat, dass der Fahrtschreiber auf Fahrten in Betrieb ist, sondern dass er das Lenken des Fahrzeuges überhaupt zu unterlassen hat, wenn das im Rahmen des Zumutbaren vorgenommene "Überzeugen", wozu auch die Überprüfung des Fahrtschreibers gehört, vor der Inbetriebnahme zu dem Ergebnis geführt hat, dass das Fahrzeug den hiefür in Betracht kommenden Bestimmungen nicht entspricht (Hinweis E 9.4.1980 1426/78).