Verwaltungsgerichtshof
15.12.1982
82/03/0029
Ein Fahrzeuglenker, der in einem langen Straßentunnel, wie es der durch den Arlberg führende ist, die höchstzulässige Geschwindigkeit von 80 km/h um das Doppelte überschreitet, verwirklicht Paragraph 99, Absatz 2, Litera c, StVO, selbst wenn kein reger Fahrzeugverkehr herrscht.