Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.12.1982

Geschäftszahl

82/03/0029

Rechtssatz

Ein Fahrzeuglenker, der in einem langen Straßentunnel, wie es der durch den Arlberg führende ist, die höchstzulässige Geschwindigkeit von 80 km/h um das Doppelte überschreitet, verwirklicht Paragraph 99, Absatz 2, Litera c, StVO, selbst wenn kein reger Fahrzeugverkehr herrscht.