Verwaltungsgerichtshof
18.03.1983
82/02/0281
Die Angabe der Tatzeit, der Bfr habe "in der Zeit von ... bis
..... den PKW abgestellt ... und .... zuvor" ein Verkehrszeichen
nicht beachtet, entspricht nicht dem Erfordernis des Paragraph 44 a, Litera a, VStG 1950.