Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.03.1983

Geschäftszahl

82/02/0281

Rechtssatz

Die Angabe der Tatzeit, der Bfr habe "in der Zeit von ... bis

..... den PKW abgestellt ... und .... zuvor" ein Verkehrszeichen

nicht beachtet, entspricht nicht dem Erfordernis des Paragraph 44 a, Litera a, VStG 1950.