Verwaltungsgerichtshof
04.03.1983
82/02/0243
GRS wie 0160/32 E 30. Dezember 1933 RS 1
Unter Notstand ist ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten zu verstehen, indem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im allgemeinen strafbare Handlung begeht.