Verwaltungsgerichtshof
04.03.1983
82/02/0243
GRS wie 3848/80 E 24. Februar 1982 RS 1
Die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes schließt grundsätzlich auch das Verbot ein, nach dem Unfall Alkohol zu trinken. Dieses Verbot besteht solange, als mit einer amtlichen Tatbestandsaufnahme, zu der auch die Feststellung eines allfälligen alkoholbeeinträchtigten Zustandes des Lenkers im Unfallszeitpunkt gehört, gerechnet werden muss. Dieser Zeitraum hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, kann gegebenenfalls auch mehrere Stunden betragen und ist nicht generell bestimmbar.