Die alleinige Qualifikation einer Alkoholisierung als "mittelstark" für eine Unterstellung unter § 5 Abs 1 StVO reicht nicht aus (Hinweis E 24.4.1963 832/61).Die alleinige Qualifikation einer Alkoholisierung als "mittelstark" für eine Unterstellung unter Paragraph 5, Absatz eins, StVO reicht nicht aus (Hinweis E 24.4.1963 832/61).