Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.01.1984

Geschäftszahl

82/02/0199

Rechtssatz

Die alleinige Qualifikation einer Alkoholisierung als "mittelstark" für eine Unterstellung unter Paragraph 5, Absatz eins, StVO reicht nicht aus (Hinweis E 24.4.1963 832/61).