Verwaltungsgerichtshof
02.03.1984
82/02/0192
GRS wie 82/02/0281 E 18. März 1983 RS 1
Die Angabe der Tatzeit, der Bfr habe "in der Zeit von ... bis
..... den PKW abgestellt ... und .... zuvor" ein Verkehrszeichen
nicht beachtet, entspricht nicht dem Erfordernis des Paragraph 44 a, Litera a, VStG 1950.