Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.11.1982

Geschäftszahl

82/02/0159

Rechtssatz

Der Umstand, dass ein Kraftfahrzeuglenker nach einem Unfall mit seinem Fahrzeug stehen bleibt und an die Unfallstelle zurückkehrt, lässt erkennen, dass ihm die Möglichkeit der in der Folge als erwiesen angenommenen ursächlichen Zusammenhanges zwischen seinem Fahrverhalten und dem Verkehrsunfall zum Bewusstsein gekommen ist.