Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.10.1982

Geschäftszahl

82/02/0155

Rechtssatz

Die Behörde hat bei Anwendung obiger Bestimmungen nicht zu prüfen, ob allenfalls im Hinblick auf andere gesetzliche Vorschriften (als nach der StVO) oder Vereinbarungen privatrechtlicher Natur demjenigen, auf dessen Seite die Verkehrsbehinderung eingetreten war, gar nicht das Recht zustand, von einer Grundstücks- oder Garageneinfahrt mit seinem Fahrzeug Gebrauch zu machen. Steht fest, dass eine Verkehrsbeeinträchtigung gegeben war, so sind deren nähere Umstände (Hinderung am Ein- oder Ausfahren bzgl eines Grundstückes oder einer Garage) ohne Belang.