Verwaltungsgerichtshof
13.01.1984
82/02/0140
Die im Datum eines Bescheides zum Ausdruck kommende Zeitangabe ist für den Eintritt der Rechtswirkung des Bescheides ohne Belang, es sei denn, dass dem Bescheiddatum im betreffenden Einzelfall aus bestimmten anderen Gründen wesentliche Bedeutung zukäme (Hinweis E 7.7.1948, 636/47, VwSlg 484 A/1948; E 17.5.1965, 1023/64, VwSlg 6693 A/1965 und Walter-Mayer, Grundriss des österr. Verwaltungsverfahrensrechtes 2, Seite 63), z.B. wegen der Frage, ob ein zur Zeit der Unterfertigung dazu auch berufenes Organ unterfertigt habe.