Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.10.1982

Geschäftszahl

82/02/0114

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0635/76 E 15. November 1976 VwSlg 9180 A/1976 RS 1

Stammrechtssatz

Die Sorgepflicht des Zulassungsbesitzers (für die Reifen) ergibt sich nicht erst auf Grund einer vom Fahrzeuglenker nach Paragraph 102, Absatz eins, zweiter Satz KFG erfolgten Verständigung, sondern unmittelbar aus Paragraph 103, Absatz eins, KFG. Das Gesetz sieht auch keine Delegierung der Verantwortlichkeit des Zulassungsbesitzers an nachgeordnete Personen vor.