Verwaltungsgerichtshof
06.07.1984
82/02/0072
Ein an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden ursächlich beteiligter Fahrzeuglenker hat zwar die Möglichkeit, sich durch einen entsprechenden Identitätsnachweis gegenüber dem Geschädigten von seiner Verpflichtung zur Meldung des Verkehrsunfalls zu befreien; der Umstand, dass ein solcher Identitätsnachweis unterblieben ist, stellt aber kein Tatbestandsmerkmal einer Verwallungsübertretung nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO 1960 dar.