Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.07.1984

Geschäftszahl

82/02/0072

Rechtssatz

Ein Autoradio darf nur mit einer solchen Lautstärke betrieben werden, dass hiedurch die Aufmerksamkeit des Lenkers gegenüber dem Verkehrsgeschehen nicht beeinträchtigt wird.