Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.07.1984

Geschäftszahl

82/02/0063

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1648/67 E 23. Juni 1969 VwSlg 7609 A/1969 RS 1

Stammrechtssatz

Nur diejenigen Personen trifft, falls nicht der im Paragraph 4, Absatz 5, zweiter Satz gegeben Fall vorliegt, die Anzeigepflicht, deren Verhalten am Unfallort in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem betreffenden Verkehrsunfall steht.