Verwaltungsgerichtshof
06.07.1984
82/02/0063
GRS wie 1648/67 E 23. Juni 1969 VwSlg 7609 A/1969 RS 1
Nur diejenigen Personen trifft, falls nicht der im Paragraph 4, Absatz 5, zweiter Satz gegeben Fall vorliegt, die Anzeigepflicht, deren Verhalten am Unfallort in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem betreffenden Verkehrsunfall steht.