Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.09.1982

Geschäftszahl

82/02/0045

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2223/70 E 17. Juni 1971 VwSlg 8038 A/1971 RS 1

Stammrechtssatz

Die Anhaltepflicht beschränkt sich bloß auf den Bereich der Unfallstelle, sodaß eine Rückfahrpflicht, wenn der Fahrzeuglenker erst nachträglich von dem Verkehrsunfall erfährt, zum Unfallsort nicht besteht. Hiedurch werden andere gesetzlichen Verpflichtungen aber nicht berührt.