Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.09.1983

Geschäftszahl

82/01/0314

Rechtssatz

In einem vom Nutzungsberechtigten einer Liegenschaft beantragten Betriebsstättengenehmigungsverfahren kommt dem Eigentümer der Liegenschaft gem dem Salzburger Veranstaltungsgesetz 1968 keine Parteistellung zu.