Verwaltungsgerichtshof
23.02.1983
82/01/0302
Die Wiedergabe von auf Magnetbändern aufgezeichneten Ton-Bild-Inhalten ist ein Lichtschauspiel im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Litera b, NÖ LichtschauspielG 1972. Sie bedarf nach Paragraph 2, leg cit einer Bewilligung, wenn sie öffentlich erfolgt.