Verwaltungsgerichtshof
08.06.1983
82/01/0177
GRS wie 81/01/0115 E 17. März 1982 RS 2
Die Verhaltensprognose hat namentlich dann negativ auszufallen, wenn auch nur ein EINZIGER VORFALL besonderer Umstände wegen den Schluß auf einen mißbräuchlichen oder leichtfertigen Waffengebrauch rechtfertigt. (Hinweis auf E vom 8.5.1979, Zl. 1079/76)