Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.06.1983

Geschäftszahl

82/01/0177

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/01/0115 E 17. März 1982 RS 2

Stammrechtssatz

Die Verhaltensprognose hat namentlich dann negativ auszufallen, wenn auch nur ein EINZIGER VORFALL besonderer Umstände wegen den Schluß auf einen mißbräuchlichen oder leichtfertigen Waffengebrauch rechtfertigt. (Hinweis auf E vom 8.5.1979, Zl. 1079/76)