Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.07.1981

Geschäftszahl

81/17/0106

Rechtssatz

Zu den Sorgfaltspflichten eines RA gehört es auch, seinen Kanzleibetrieb so zu organisieren, dass die Wahrnehmung der im Terminkalender eingetragenen Fristen gewährleistet ist; insb wird es daher dem RA selbst obliegen, sich in regelmäßigen Abständen von den Terminen des nächsten Tages (der nächsten Tage) durch Einsichtnahme in den Terminkalender oder sonst in geeigneter Form in Kenntnis zu setzen.