Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.04.1983

Geschäftszahl

81/17/0065

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/17/0068 E 11. März 1983 VwSlg 5767 F/1983 RS 2

Stammrechtssatz

Da der Akt der Willensbildung - bei einer kollegialbehördlichen Entscheidung einschließlich der Kontrolle der Beschlusskonformität - in formalisierter Weise durch die Unterfertigung der Erledigung seitens des Genehmigenden abgeschlossen wird, kann diese Unterfertigung nicht den bloßen Kanzleigeschäften iSd Paragraph 222, WAO zugezählt werden. Ausführungen zum Begriff der Kanzleigeschäfte.