Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.03.1982

Geschäftszahl

81/12/0194

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1553/65 E 16. November 1966 RS 1

Stammrechtssatz

In der Frage, ob ein öffentliches Interesse an der Erhaltung eines Objektes wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder kulturellen Bedeutung bestehe, kommt nach der Natur der Sache der in der Fachwelt hierüber vorherrschenden Auffassung entscheidende Bedeutung zu, wobei aber nach dem Grundsatze der Unbeschränktheit und Gleichwertigkeit aller Beweismittel keineswegs die Fachliteratur als alleiniges Beweismittel anzuerkennen ist.