Verwaltungsgerichtshof
29.03.1982
81/12/0194
GRS wie 1553/65 E 16. November 1966 RS 2
Aus der Tatsache, dass andere Häuser nicht unter Denkmalschutz gestellt wurden, können keinerlei Rechte abgeleitet werden. Das Denkmalschutzgesetz sieht einen Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen nicht vor und ist jeder einzelne Fall für sich besonders und allein zu bewerten und zu entscheiden.