Verwaltungsgerichtshof
20.10.1981
81/12/0080
Ein Beamter der VwGr B, Dienstklasse römisch sieben, der Leiter eines Arbeitsamtes mit 13 unterstellten Bediensteten (davon nur 3 B bzw. b) ist, trägt eine (Führungs-)Verantwortung, die nicht über dem Maß an Verantwortung liegt, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen (Hinweis auf E vom 16.12.1976, 1131/75).