Verwaltungsgerichtshof
14.09.1981
81/12/0052
Das Bestehen einer nach Paragraph eins, Absatz eins, DSchG qualifizierten (hier: sonstigen kulturellen) Bedeutung allein rechtfertigt nicht die Unterschutzstellung. Dazu muss kommen, dass die Erhaltung des Gegenstandes wegen dieser Bedeutung im öffentlichen Interesse gelegen ist. Diese Frage hat die Behörde als Rechtsfrage für sich allein und unabhängig von den DAZU geäußerten Meinungen der Amtsachverständigen zu lösen.