Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.09.1981

Geschäftszahl

81/12/0052

Rechtssatz

Eine Partei kann daraus, dass andere Gegenstände (andere, gleichartige Häuser einer Gruppe) nicht unter Denkmalschutz gestellt wurden, für sich, selbst wenn dafür die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben wären, keine Rechte ableiten (Hinweis auf E vom 16.11.1966, 1553/65).