Verwaltungsgerichtshof
14.09.1981
81/12/0052
Eine Partei kann daraus, dass andere Gegenstände (andere, gleichartige Häuser einer Gruppe) nicht unter Denkmalschutz gestellt wurden, für sich, selbst wenn dafür die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben wären, keine Rechte ableiten (Hinweis auf E vom 16.11.1966, 1553/65).