Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.02.1983

Geschäftszahl

81/11/0122

Rechtssatz

Der Umstand, dass die Ausfertigung eines Bescheides ein unrichtiges Datum trägt, verletzt nicht die Rechte des Bfrs, wenn an der Identität des Bescheides kein Zweifel herrscht.