Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.02.1983

Geschäftszahl

81/11/0122

Rechtssatz

Wenn eine Frau zur Nachtzeit durch 15 Minuten sich an einem öffentlichen Ort aufhält, sich in auffälliger Weise an den Gehsteigrand stellt und durch Hand- und Kopfzeichen versucht, vorüberfahrende Pkw-Lenker auf sich aufmerksam zu machen, wobei auch von einigen Pkw-Lenkern dieses Verhalten bemerkt und darauf reagiert wird, so ist der aus einem solchen Verhalten gezogene Schluss, es bringe allgemein erkennbar die Prostitutionsabsicht zum Ausdruck, nicht rechtswidrig (Hinweis auf E vom 23.11.1982, 82/11/0153)