Verwaltungsgerichtshof
29.10.1984
81/11/0120
GRS wie 83/10/0058 E 11. April 1983 VwSlg 11025 A/1983 RS 2
Vom Verhalten der Bfrin "wie eine professionelle Prostituierte" (Ansprechen eines Kunden auf der Straße und Anbieten eines entgeltlichen Geschlechtsverkehrs) auf die Absicht, sich eine wiederkehrende Einnahme zu verschaffen, zu schließen (Gewerbsmäßigkeit), war nicht rechtswidrig.