Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.10.1984

Geschäftszahl

81/11/0120

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/10/0058 E 11. April 1983 VwSlg 11025 A/1983 RS 2

Stammrechtssatz

Vom Verhalten der Bfrin "wie eine professionelle Prostituierte" (Ansprechen eines Kunden auf der Straße und Anbieten eines entgeltlichen Geschlechtsverkehrs) auf die Absicht, sich eine wiederkehrende Einnahme zu verschaffen, zu schließen (Gewerbsmäßigkeit), war nicht rechtswidrig.